Fox Knives Rettungs- und Notfallkappmesser FKMD A.L.S.R. 2 Schwarz, Bo-Fox-01-FX-477-SFB

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Art.Nr.: Bo-Fox-01-FX-477-SFB
Gewicht: 0,2 kg
Hersteller: Fox Messer
Bewertung:

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Fox Knives Rettungs- und Notfallkappmesser FKMD A.L.S.R. 2 Schwarz,

 

mit Glasbrecher, Wellenschliff, Clip rechts - Links, Forprene Griff, Öse Kappen von Seil, Gurt, Textil matt schwarz. Bo-Fox-01-FX-477-SFB 

 

Beschreibung:

Fox Knives Rettungs- und Notfallkappmesser FKMD A.L.S.R. 2 Schwarz mit Glasbrecher, Wellenschliff, Clip rechts - links, Forprene Griff, Öse ideal für taktischen Einsatz, Rettung – Klinge ideal zum kappen von Seil, Gurt, Textil – Messer matt schwarz.

 

Technische Merkmale:

Gesamtlänge: 24 cm
Klingenlänge: 9,8 cm
Gewicht: 138 g
Klingenstärke: 3 mm
Klingenmaterial: N690
Klingenfarbe: schwarz mattiert
Griffmaterial: Forprene
Verschluss: Linerlock

 

 

Fox Knives

Vor fast 40 Jahren gründete Oreste Frati die Fox Coltellerie, die wir heute unter Fox Knives kennen. Nach vielen gesammelten Erfahrungen sowohl in der Fertigung wie auch im Vertrieb gründete er 1977 sein Unternehmen, das seitdem als Familienbetrieb geführt wird. Die große Innovationsfreude, durch die immer wieder neue Materialien und Techniken getestet und eingeführt wurden, hat Fox zu einem der Marktführer der Messerindustrie gemacht. So stellt neben der Fertigung traditioneller und eleganter Messer die Konzeption modernster Einsatzmesser für Polizei und Militär ein wichtiges Standbein von Fox Knives dar. Die Zertifizierung als offizieller NATO-Lieferant zeugt von der Ernsthaftigkeit, mit der Fox Knives auch diese Richtung verfolgt und mit der Sparte FKMD vervollkommnet hat. So bietet Fox für so ziemlich jeden Geschmack und jeden Einsatzzweck das passende Messer.


 

ACHTUNG!

Bitte beachten Sie beim Kauf und Verwenden von Messern immer den § 42a des WaffG: Für die hier genauer bestimmten Gegenstände (feststehende Messer über 12cm Klingenlänge, einhändig feststellbare Messer...) lässt der Gesetzgeber das Führen nur noch bei Vorliegen eines berechtigten Interesses zu. Dieses berechtigte Interesse definiert sich als Führen "in Zusammenhang mit dem Sport, der Berufsausübung der Brauchtumspflege oder einem allgemein anerkannten Zweck".

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