HG007 Messer von SIG Sauer gefertigt von Hogue mit Linerlock

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Art.Nr.: Sig-Hogue-SX-02-HG007-36214-Nuss
Gewicht: 0,2 kg
Hersteller: Hogue
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Messer von SIG Sauer gefertigt von Hogue mit Linerlock Klinge aus 154 CM Stahl. Flipper SIG Emblem Walnuß Griffschale,

Umsetzbarer Clip EX-02 Griffmaterial: Walnussholz. Sig-Hogue-SX-02-HG007-36214-Nuss.
 

Beschreibung:

Messer von SIG Sauer gefertigt von Hogue mit Linerlock Klinge 154CM Flipper SIG Emblem Walnuß Griffschale Umsetzbarer Clip EX-02 Griffmaterial: Walnussholz im Pistolen Design Allen Elishewitz. Messer dient der Ergänzung des Schußwaffen-Programms.
Es wurde nach den Funktions- und Design-Elemente der Sig Sauer Pistolen gefertigt. So zb SigSauer X-Series P220 1911 P226 P229 P320.
Das Messer kann zum Reinigen komplett demontiert werden.

Das Messer kann per Daumenknopf geöffnet werden. Der Einhandmechanismus kann entfernt werden. Links- und rechtsseitig montierbarer Hosen-Clip. Klinge aus 154CM Edelstah. Griffmaterial aus Walnussholz.
 

Merkmale:

Gesamtlänge: 22,2cm.
Klingenlänge: 9,7cm.
Gewicht: 176g.
Klinge: Stärke: 3,8mm.
Material: 154CM.
Griffmaterial: Walnussholz Design Allen Elishewitz.
Verschluss: Linerlock

 

Lieferumfang:

1 Messer Hogue SIG Sauer EX-02 01HG007, Stoff Etui, Pflegeanleitung, Waffenöl Hogue, Aufkleber
 

Hogue

Vielen Jägern und Sportschützen dürfte das amerikanische Familienunternehmen Hogue ein fester Begriff sein. Vor allem mit den Griffstücken für Pistolen und Revolver, mit denen zahlreiche Schützen ihre Waffen ausstatten, hat sich das 1968 gegründete und mittlerweile in dritter Generation geführte Unternehmen einen ausgezeichneten Namen gemacht. Und so sind die Erfahrungen, die Hogue im Hinblick auf Ergonomie und Handlage gesammelt hat, auch voll in die Messer mit eingeflossen.

 

ACHTUNG!

Bitte beachten Sie beim Kauf und Verwenden von Messern immer den § 42a des WaffG: Für die hier genauer bestimmten Gegenstände (feststehende Messer über 12cm Klingenlänge, einhändig feststellbare Messer...) lässt der Gesetzgeber das Führen nur noch bei Vorliegen eines berechtigten Interesses zu. Dieses berechtigte Interesse definiert sich als Führen "in Zusammenhang mit dem Sport, der Berufsausübung der Brauchtumspflege oder einem allgemein anerkannten Zweck".

 

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